Versicherungsnehmer ist der Arbeitgeber. Er führt die Beiträge an den Versicherer ab. Der Arbeitnehmer ist versicherte Person und Begünstigter aus der bAV. Er erhält von seinem Arbeitgeber ein Dokument über die Versicherung. Jedes Jahr wird eine Standardmitteilung erstellt, die über die aktuelle Vertragsentwicklung informiert.
In entgeltlosen Dienstzeiten führt der Arbeitgeber üblicherweise keine Beiträge ab. Die Leistungen reduzieren sich entsprechend. Der Versicherungsschutz kann alternativ in voller Höhe erhalten bleiben, wenn die Beiträge aus privaten Mitteln weitergezahlt werden. Einzelheiten sind in der Entgeltumwandlungsvereinbarung geregelt.
Die Beitragszahlungen können im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber durch eine Änderung der Entgeltumwandlungsvereinbarung an die aktuelle finanzielle Situation angepasst werden, d.h. sie können reduziert oder auch erhöht werden. Bis zur gesetzlichen Höchstgrenze ist eine steuerliche Förderung möglich. Eine Beitragsredukon kann bis auf null erfolgen (Beitragsfreistellung). Die Leistungen werden entsprechend angepasst.
Bei der betrieblichen Altersversorgung aus Entgeltumwandlung besteht von Beginn an ein unwiderruflicher Leistungsanspruch. Es besteht immer die Möglichkeit, den Vertrag beitragsfrei zu stellen oder beitragspflichg fortzuführen.
Bei Wechsel des Arbeitgebers besteht ein Rechtsanspruch auf Führung des Vertrages. Dabei sind gesetzliche Fristen zu beachten.
Bei Arbeitslosigkeit wird der Vertrag in der Regel beitragsfrei gestellt.
Bei längerer Arbeitslosigkeit (Bezug ALG II bzw. Hartz IV) sind die Rückkaufswerte von Betriebsrenten Verträgen im Gegensatz zu privatem Vermögen oder privaten Vorsorgeverträgen für den Staat und andere Gläubiger unantastbar.
Die Direktversicherung aus Entgeltumwandlung ist unverfallbar. Sie wird aus der Insolvenzmasse ausgesondert und dem Arbeitnehmer übertragen. Der Arbeitnehmer kann den Vertrag bei einem neuen Arbeitgeber oder privat (beitragsfrei oder -pflichtig) fortführen.
Die bAV kann weder vom Arbeitgeber noch vom Arbeitnehmer abgetreten, verpfändet oder beliehen werden. Der Arbeitnehmer kann den Versicherungsvertrag nicht kündigen. Wird kein Entgelt mehr umgewandelt, wird der Versicherungsvertrag i.d.R. beitragsfrei fortgeführt. Die Versicherungsleistung steht frühestens nach Vollendung des 62. Lebensjahres zur Verfügung.
Es besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, eine Einmalkapitalauszahlung anstelle einer Rente zu wählen. Das Wahlrecht darf frühestens ein Jahr vor Rentenbeginn ausgeübt werden.
Leistungen können bereits nach Vollendung des 62. Lebensjahres abgerufen werden. Die Auszahlung ist steuerpflichg (nachgelagerte Besteuerung: § 22 Nr. 5 EStG). In der Regel wird der persönliche Steuersatz als Rentner wesentlich niedriger sein als heute.
Seit 01.01.2004 haben Rentner, die in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert sind, für sämtliche Kapital- und Rentenleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung den vollen allgemeinen Beitragssatz ihrer Krankenkasse allein zu zahlen. Bei einer Kapitalleistung gilt dabei 1/120tel des Kapitalbetrages für maximal 10 Jahre als beitragspflichge monatliche Einnahme. Für freiwillig in der GKV versicherte Rentner gelten diese Regelungen ebenso, Besonderheiten sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Entsprechend der Versicherung in der KVdR sind von den Rentnern die Beiträge zur gesetzlichen Pflegekasse allein zu tragen.
Die Entgeltumwandlung führt zu einer reduzierten Bemessungsgrundlage für die Leistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung (bei Renten-, Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung) und ggf. anderen Sozialleistungen (z.B. des Elterngeld). Dadurch kann es später zu entsprechend geringeren Leistungen aus diesen Systemen kommen. Liegt eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (oder einer privaten Krankenversicherung) vor, kann eine Entgeltumwandlung dazu führen, dass wieder eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung eintritt.
Bei Tod während der Ansparphase wird die Todesfallleistung an die berechtigten Hinterbliebenen ausbezahlt. Die Todesfallleistung ist im Angebot ausgewiesen.
Bei Tod während des Rentenbezugs - sofern eine Rentengarantiezeit vereinbart ist - wird die Altersrente an die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen bis zum Ende der Rentengarantiezeit weitergezahlt. Nähere Einzelheiten zur Hinterbliebenenversorgung sind in der Versicherungs-/Versorgungszusage geregelt.
Die im Versicherungsvertrag enthaltenen Abschluss- und Verwaltungskosten werden dem Arbeitnehmer nicht gesondert in Rechnung gestellt, sondern sind in die laufenden Prämien eingerechnet. Alle Kosten sind im Angebot des Versicherers berücksichtigt.